Wohnen auf Zeit in Berlin - Köpenick

2 - Raum Wohnung möbliert
 

Allgemeine Vereinbarungen zum Mietverhältnis

 

1.                Zustande kommen des verbindlichen Mietverhältnisses

1.1.    Absprachen oder Erklärungen bedürfen der Schriftform, mindestens per E-Mail. Der Abschluss eines Mietvertrages über die möblierte Wohnung kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige  Unterschrift des Mietvertrages erfolgen. Der Mietver­trag kann per Post, Email oder per Fax übersandt werden.

1.2.    Der Mietvertrag kommt zwischen dem Mieter und dem Vermieter zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf eine dritte Person ist mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

2.                Mietverhältnis, Dauer, Gebrauch

2.1.    Das Mietverhältnis bezieht sich auf die beschriebene möblierte Wohnung einschließlich des gesamten Inventars. Der Mieter hat die Mieträume samt Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln. Wenn wäh­rend der Mietzeit Schäden an der Wohnung oder dessen Inventar auftreten, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Für alle vom Mieter oder von seinen Mitreisenden verursachten Schäden hat der Mieter aufzukommen.

2.2.   Das Mitbringen von Haustieren (Hunde, Katzen und andere Tiere) ist nicht erlaubt bzw. bedarf im Ausnahmefall der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

2.3.    Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Im Falle einer Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam.

2.4.  Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietobjekt während der verein­barten Mietdauer zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht. Eine Kündigung des Vermieters ist jedoch in folgenden Fällen möglich.

-        Der Mieter gerät mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Verzug.

-     Infolge des Eintritts  unvorhersehbarer und vom Vermieter nicht beeinflussbarer Um­stände (z.B. Hochwasser, Brand, Sturm) ist die Nutzung des Mietobjektes zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich geworden.

-    Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Mieters, insbesondere Ver­stöße gegen die Hausordnung und nachhaltige Störung des Hausfriedens.

3.                Vertragskündigung durch den Mieter - Schadensersatz

3.1.  Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam. Bei einer Kündigung wird in jedem Falle der in Höhe von 10 % des Gesamtpreises angezahlte Betrag vom Vermieter als Schadensersatz einbehalten. Bei einer Kündigung durch den Mieter bis spätes­tens sechs Wochen vor Mietantritt werden vom Vermieter keine weiteren Schadenersatzansprüche gestellt.

3.2.  Kündigt der Mieter das vereinbarte Mietverhältnis bis spätestens 21 Tage vor Mietantritt, so sind zuzüglich zum angezahlten Betrag in Höhe von 20 % des Gesamt Preises 40 % des vereinbarten Mietpreises als Schadensersatz an den Vermie­ter zu zahlen. Kündigt der Mieter später als 14 Tage vor Mietantritt das verein­barte Mietverhältnis, so ist der volle Mietpreis abzüglich des bereits angezahlten Be­trages an den Vermieter als Schadensersatz zu zahlen.

3.3.   Für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung beim Vermieter an. Durch die Stellung eines Ersatzmieters (siehe Punkt 1.2) kann der Mieter seine Schadensersatzpflicht abwenden.

3.4.  Die Verpflichtung des Mieters zur Leistung von Schadensersatz gemäß Punkt 3.2. gilt nicht im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Mieters.

4.      Schlüssel, Schließanlage

4.1.    Die Schlüsselübergabe findet in der Regel Standort der Wohnung statt. Der Mieter ist nicht befugt, weitere Schlüssel für die Wohnung anzufertigen. Am Abreisetag sind sämtliche Schlüssel auszuhändigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schlüsselverlust unverzüglich beim Vermieter zu melden. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass bei einem Schlüsselverlust grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gefahr eines Missbrauchs durch Un­berechtigte besteht. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten, welche zur Widerherstellung der Sicherheit im Falle eines Schlüsselverlustes erforderlich ist, zu tragen (Aus­tausch der Schließanlage).

5.     Abreise

5.1.    Bei Beendigung der Mietzeit (Abreise) hat der Mieter die Räume in ordentlichem und besenreinem Zustand (inkl. Geschirrspülung) spätestens bis zum vereinbarten Abreisezeitpunkt zurück zugeben.

5.2.     Die Schlüssel sind beim Vermieter abzugeben.

6.     Sonstiges

6.1.     Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

6.2.   Änderungen des Mietvertrages und Nebenabreden bedürfen um ihrer Rechtswirksam­keit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.


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